Terms of service
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Christoph Naderer, Robert-Stolz-Straße 7, A-4020 Linz (im Folgenden kurz: Evake Records)
Stand: Mai 2021
1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Alle Leistungen von Evake Records erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn Evake Records widersprechenden AGB nicht widerspricht. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn Evake Records hätte der Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte. Die von diesen AGB abweichenden Regelungen sind als nicht gesetzt zu erachten.
1.2. Der Vertragspartner erklärt mit seiner Unterschrift, insbesondere auf Bestellscheinen, Auftragsbestätigungen, Angeboten und sonstigen Geschäftspapieren von Evake Records, dass er mit dem Inhalt der ABG einverstanden ist. Der Vertragspartner erklärt mit seiner Unterschrift weiter, dass er diese AGB gelesen hat und die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die AGB stehen, ungeachtet einer bereits erfolgten Übergabe, jederzeit zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumlichkeiten von Evake Records oder im Internet zur Verfügung und werden auf Anfrage auch zugesandt.
1.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter diese AGB auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden.
2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
2.1. Jeder Auftrag eines Vertragspartners bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das Absenden der vom Vertragspartner bestellten Ware durch Evake Records bewirkt den Vertragsabschluss. Der Inhalt der von Evake Records verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass Evake Records darauf ausdrücklich Bezug genommen hat.
2.2. Die Angebote und sonstigen Erklärungen von Evake Records sind freibleibend und nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben wurden. Befristungen von Angeboten durch den Vertragspartner gelten als nicht beigesetzt. Die Angebotsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB (vgl. Punkt 1.1.).
2.3. Kostenvoranschläge sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung unverbindlich und unentgeltlich.
2.4. Mündliche Nebenabreden bestehen ausdrücklich nicht und gelten als aufgehoben.
2.5. Die Darstellung von Produkten im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern ist eine Aufforderung zur Stellung eines Angebotes. Der Vertrag kommt zustande, wenn Evake Records die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung annimmt oder eine Erfüllungshandlung setzt.
2.6. Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Im Übrigen bleiben Irrtümer vorbehalten.
3. Mahn- und Inkassospesen
3.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet von Evake Records sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
3.2. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner von Evake Records entstandenen Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 15,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen
4. Preise
4.1. Die genannten Preise gelten exklusive Kosten wie z.B. Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten (sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt) keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die für die Kalkulation relevante Kostenstellen, wie bspw. für Fremdarbeiten, Rohstoffe etc. erhöhen, so ist Evake Records berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, sodass der am Liefertag gültige Preis verrechnet wird.
4.2. Die Berechnungen von Evake Records erfolgen zu den, für den Tag der Lieferung vereinbarten Preisen. Verändert sich der Liefertermin aus Gründen, welche in der Sphäre des Vertragspartners, liegen bleibt eine Preisberichtigung zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preisen vorbehalten.
4.3. Preise sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.4. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen ist wertgesichert nach dem VPI 2012. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. VPI-Änderungen unter 4 Punkte werden nicht berücksichtigt.
4.5. Bei Außeneinsätzen werden Personalkosten, Fahrtkosten, Produkte und Materialien nach dem tatsächlichen Aufwand zu den aktuellen Sätzen und Preisen verrechnet. Aufwandsangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigung für Kundendiensteinsätze sind Schätzungen, da der tatsächliche Aufwand, erst beim Vertragspartner festgestellt werden kann.
4.6. Für Bestelllungen unter € 100,00 wird ein Mindermengenzuschlag iHv € 20,00 verrechnet
5. Zahlung
5.1. Sofern schriftlich keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, ist das Entgelt Zug um Zug bei Leistung durch Evake Records zur Zahlung fällig.
5.2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euro zu leisten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Ansprüchen gegen Evake Records Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Skontoabzüge bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und setzen voraus, dass sämtliche bereits fälligen Forderungen beglichen sind. Bei Zahlungsverzug, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen jedenfalls außer Kraft.
5.3. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem Evake Records frei über sie verfügen kann. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto von Evake Records.
5.4. Zahlungen werden, auch bei anders lautender Widmung, zuerst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, vorprozessuale Kosten, wie bspw. die Kosten eines beigezogenen Anwaltes, dann auf aushaftendes Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld angerechnet.
5.5. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche ist Evake Records außerdem berechtigt alle gegen den Vertragspartner aushaftenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Überdies ist Evake Records berechtigt, einzelne oder alle Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder die Zahlung durch ungünstige Umstände oder die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners gefährdet erscheint. Weiters ist Evake Records berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen wird durch diese Regelungen nicht beschränkt. Bei (unverschuldetem) Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB verrechnet. Der Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens bleibt davon unberührt.
5.6. Bei (unverschuldeten) Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Evake Records von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern. Evake Records ist berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten an den Vertragspartner weiter zu verrechnen.
6. Leistungsfristen
6.1. Die von Evake Records angegebenen Leistungstermine sind unverbindlich. Im Falle einer Lieferverzögerung um mehr als zwei Monate ist der Vertragspartner berechtigt, der Evake Records schriftlich eine angemessene, mindestens aber vier Wochen dauernde Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Zum Rücktritt vom ganzen Vertrag ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist. Schadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Lieferungen können nicht geltend gemacht werden. Der Vertragspartner verzichtet auf alle Ansprüche infolge verspäteter Lieferung, insbesondere auf Pönalforderungen und Vertragsstrafen.
6.2. Die von Evake Records verkauften Waren stellen eine Holschuld dar. Der Vertragspartner trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Für Beschädigungen oder Verluste auf dem Transport haftet Evake Records nicht. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Wird mit dem Vertragspartner ein Versand der Ware vereinbart, so trägt der Vertragspartner die Gefahren und die Kosten des Versandes.
6.3. Nebenverpflichtungen zur Lieferung bestehen nur nach schriftlicher Vereinbarung.
6.4. Allfällige behördliche Genehmigungen sind durch den Vertragspartner zu erwirken. Liegen benötigte behördliche Genehmigungen nicht rechtzeitig vor verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend.
6.5. Evake Records ist zu Teil- oder Vorlieferungen berechtigt. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen und das Entgelt ist sofort fällig. Wurde ein Abruf bis zu einem schriftlich festgehaltenen Termin vereinbart und erfolgt der Abruf nicht bis zu diesem Termin, so ist das Entgelt dennoch fällig.
6.6. Evake Records ist ohne vorhergehende Zustimmung berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritte in unbeschränktem Umfang heranzuziehen.
6.7. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, welche die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist behindern, eintreten, so verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Derartige Umstände sind insbesondere Streik, Naturkatastrophen, Verzollungsverzug, Transportschäden, behördliche Eingriffe sowie der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorher genannten Beispielen gleichkommen, sowie Rohstoffknappheit.
6.8. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Evake Records setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Sollte der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nachkommen hat Evake Records die hieraus entstehenden Verzögerungen nicht zu vertreten und die Leistungsfrist ist in an gemessener Weise anzupassen.
7. Warenlieferungen
7.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Lager verlässt. Gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen oder abgeholt wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners zurückgestellt wird.
7.2. Für den Fall einer Versendung der Ware erfolgt diese in einer, für den Versand üblicherweise geeigneten Verpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung schriftlich vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von Evake Records nach deren Zustimmung erbracht bzw. organisiert. Wenn nicht eine besondere Versendungsart schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Auswahl der Versandart und des Versandweges durch Evake Records. Der Vertragspartner erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit dem Versand durch Frächter, Spediteur, Bahn oder Post einverstanden.
7.3. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen und zu versteuern. Die Kosten einer, auf Wunsch des Vertragspartner abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Gleichzeitig hat der Vertragspartner auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr und Einfuhr erforderlich sind beizubringen.
7.4. Ist bei Vertragsabschluss kein Leistungsort vereinbart worden, ist Evake Records berechtigt, die Leistung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Vertragspartners zu erbringen.
7.5. Eine schriftliche vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Evake Records hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
7.6. Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht vereinbarungsgemäß an, so ist Evake Records berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung betragen mindestens 0,1 % des Rechnungsbetrages pro angefallenen Kalendertag, wobei eine Geltendmachung von höheren Lagerkosten ausdrücklich vorbehalten wird. Evake Records ist nach einmaliger Nachfristsetzung ebenfalls berechtigt binnen 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Der Ersatz der durch den Annahmeverzug entstandenen Kosten und des entgangen Gewinns bleibt jedenfalls unberührt.
7.7. Die Versand- bzw. Frachtkosten für Großgeräte gehen jedenfalls zu Lasten des Vertragspartners.
8. Garantie und Gewährleistung
8.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich die Ware binnen sechs Tagen zu prüfen. Gewährleistungsansprüche und sämtliche gesetzlichen Gestaltungsrechte können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner Mängel unverzüglich nach Übernahme der Ware bzw. versteckte Mängel spätestens sechs Tage nach deren Entdeckung schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Angabe der genauen Warenbezeichnung anzeigt. Eine verspätete Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Mangelhafte Ware ist mit dem Originallieferschein oder dessen Fotokopie an Evake Records einzusenden oder nach Anweisungen von Evake Records zu verwenden. Bei tatsächlichem Bestehen eines gewährleistungsfähigen Mangels wird nach Ermessen von Evake Records entweder der Mangel behoben, Ersatz geleistet oder eine Gutschrift ausgestellt.
8.2. Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge wird auf den Zugang der Mängelrüge bei Evake Records abgestellt. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und es sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ausgeschlossen.
8.3. Bei Einhaltung der obigen Bestimmungen leistet Evake Records nach ihrer Wahl an ihrem Unternehmenssitz Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der mangelhaften Ware. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
8.4. Evake Records übernimmt keine Haftung für die Eignung der Leistung für den vom Vertragspartner beabsichtigten Zweck. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigende, Abweichungen
9. Schadenersatz
9.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche werden für die Fälle leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht von Evake Records ist betragsmäßig mit dem Kaufpreis begrenzt. Ein Ersatz von darüber hinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen.
9.2. Schadenersatzansprüche sind, bei sonstigem Verfall, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9.3. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner zufügen.
10. Änderungen und Warenrücksendungen
Änderungen in Konstruktion, Form, Zusammensetzung und Ausführung der Erzeugnisse und Waren von Evake Records bleiben, sofern sie dem technischen Fortschritt dienen, vorbehalten. Warenrücksendungen werden nur mit Einverständnis von Evake Records angenommen, eventuell hält Evake Records sie auf Kosten des Absenders zu dessen Verfügung. Für alle von Evake Records angenommenen Rücksendungen, die nicht auf Grund einer berechtigten Reklamation erfolgen, wird der Zeitwert, maximal jedoch der Fakturenwert, unter Abzug der Kosten für eine eventuelle Neuaufmachung und einer Bearbeitungsgebühr von 10 % verrechnet.
11. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
11.1. Alle Waren werden von Evake Records unter Eigentumsvorbehalt geliefert und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich etwaiger Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos Eigentum von Evake Records.
11.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist Evake Records berechtigt angefallene Spesen und Bearbeitungsgebühren zu verrechnen. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändungen, verpflichtet sich der Vertragspartner, auf das Eigentum von Evake Records hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten eines Verfahrens zur Aussonderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen hat der Vertragspartner zu ersetzen.
11.3. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
11.4. Ist der Vertragspartner berechtigt, vor Bezahlung der Ware über diese zu verfügen, hat er sich bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches das Eigentum vorzubehalten.
12. Forderungsabtretungen
12.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten an Evake Records, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von Evake Records entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderung zahlungshalber ab.
12.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Waren Evake Records nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu versichern und tritt allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an Evake Records ab.
12.3. Forderungen gegen Evake Records dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten und/oder verpfändet werden
13. Höhere Gewalt
13.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Evake Records, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen und entsprechend ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Verzögert sich die Leistung aufgrund der Auswirkung höherer Gewalt um mehr als drei Monate, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.
13.2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere alle Einwirkungen deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Einflussvermögens Evake Records liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Beschlagnahme, Sabotage, Feuer, Streiks, Rohstoffknappheit etc.
14. Verwendung von Daten und Werbung
14.1. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von Evake Records automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Vertragspartners gesendet werden.
14.3. Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten für Marketingzwecke von Evake Records verwendet werden dürfen und von Evake Records Werbung und Informationen über Produkte und Angebote von Evake Records sowie von anderen Geschäftspartnern zu erhalten. Die Daten des Vertragspartners verbleiben bei von Evake Records und werden nicht weitergegeben. Dieses Einverständnis kann der Vertragspartner jederzeit schriftlich, per Fax oder E-Mail, widerrufen.
15. Anfechtungsverzicht
Der Vertragspartner verzichten, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf, Verträge mit Evake Records anzufechten, ihre Anpassung zu verlangen oder geltend zu machen, er sei nicht gültig zustande gekommen oder nichtig.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, wobei die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausgeschlossen wird.
16.2. Zur Entscheidung aller, die gegenständlichen AGB sowie darauf basierende Verträge, entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz Evake Records sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Evake Records ist berechtigt, auch das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Vertragspartners anzurufen.
16.3. Erfüllungsort ist der Sitz von Evake Records.
16.4. Änderungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Kundmachung den geänderten AGB widerspricht. Die Kundmachung der geänderten AGB kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
16.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Diese Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.